1 Vereinszweck
1.1 Die Sektion Olten (EFFVCO) der Vereinigung der "Eisenbahner Foto Film Video Amateure Schweiz" (EFFVAS) bezweckt, filmisch und fotografisch tätige Eisenbahner von Olten und Umgebung durch Zusammenkünfte, Kurse, Vorträge, Ausstellungen und Vermittlung von Kontakten mit in- und ausländischen Kollegen einander näher zu bringen und sie in ihrer Tätigkeit im Bereich Foto/Film/Video zu fördern.
1.2 Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
2 Mitgliedschaft
2.1 Die Sektion besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2.2 In erster Linie werden Eisenbahner (s 2.3) als Mitglieder aufgenommen. Bis zu einem Verhältnis von 1:1 des Mitgliederbestandes können auch Nicht-Eisenbahner (s 2.4) aufgenommen werden.
2.3 Laut Statuten der VKES gilt als Eisenbahner, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- die Mitarbeiter und Pensionierten der SBB, der konzessionierten Transportunternehmungen (gemäss Liste VKES) und, in Grenzgebieten, der Nachbarverwaltungen
- deren Ehegatten und Kinder (bis 20 Jahre)
- die Mitarbeiter, deren Ehegatten und Kinder der von den SBB anerkannten Personalverbände
- Personen, die zum Zeitpunkt des Verlustes der vorerwähnten Voraussetzungen bereits einem Mitglied der VKES angehört haben.
2.4 Als Nicht-Eisenbahner gelten Personen, welche die in Art. 2.3 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen.
2.5 Ein Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen. Eine Austrittserklärung hat schriftlich an den Sektionsvorstand zu erfolgen. Die Nichtbezahlung der Beiträge gilt nicht als Austrittserklärung.
2.6 Mitglieder die das Ansehen oder die Interessen der Vereinigung schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen der Sektion und der Vereinigung.
3 Organisation
3.1 Die Organe der Sektion sind:
- die Generalversammlung
- der Sektionsvorstand
- die Kassenrevisoren
4 Die Generalversammlung
4.1 Jährlich muss eine Generalversammlung stattfinden, die durch den Vorstand einberufen wird. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Aktivmitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
4.2 Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
2. Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und des Voranschlags
3. Wahl des Vorstandes:
a) des Präsidenten
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Kassenrevisoren
4. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm und die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben
5. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
5 Vorstand
5.1 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und ist wieder wählbar. Seine Mitglieder sind:
1. Der Präsident
2. Der Sekretär
3. Der Kassier
5.2 Auf Antrag des Vorstandes können, wenn es die Arbeit oder die Mitgliederzahl erfordert, hinzugewählt werden:
4. Vizepräsident
5. Gruppenobmänner
6. Programmverantwortlicher
5.3 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder sind in einem Pflichtenheft geregelt. Nach dem Ermessen des Vorstandes können gewisse Aufgaben und Arbeiten Mitgliedern der Sektion überbunden werden, sofern es organisatorisch zweckmässig und für die Sektion vorteilhaft ist.
6 Finanzielles
6.1 Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Einnahmen der Sektion sind:
1. Mitgliederbeiträge
2. Passivmitgliederbeiträge
3. Spenden
6.2 Der Jahrsbeitrag der Aktivmitglieder, welcher auch den ZV-Beitrag beinhaltet, wird von der Generalversammlung festgesetzt. Für Passivmitglieder, Familien und Jugendliche können reduzierte Beiträge beschlossen werden. Die Jahresbeiträge sind bis Ende Mai zu bezahlen.
6.3 Die Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen nur den ZV-Beitrag.
7 Ausstellungen und Wettbewerbe
7.1 Ausstellungen und Wettbewerbe werden regelmässig durch den Zentralvorstand (EFFVAS) durchgeführt und von diesem organisiert. Er ist jedoch befugt, wenn nötig, Mitglieder der Sektion zur Mithilfe beizuziehen.
Die Sektion kann allein oder gemeinsam mit anderen Sektionen interne Wettbewerbe und Ausstellungen durchführen.
8 Statutenänderungen und Auflösung
8.1 Statutenänderungen werden von der Generalversammlung beschlossen. Anträge sind dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich zu unterbreiten und auf die Traktandenliste zu setzen.
8.2 Die Sektion kann durch die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung aufgelöst werden, sofern wenigstens die Hälfte der Aktivmitglieder daran teilnimmt und davon die Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschliesst.
8.3 Das Barvermögen wird der Zentralkasse überwiesen mit der Auflage, dass dieses einem allfällig, innerhalb von 10 Jahren neu gegründeten Eisenbahner Foto-, Film- und Videoclub Olten zufällt. Über die Verwendung von angeschafften Geräten und Materialien entscheidet die Generalversammlung.
Diese Statuten treten laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Januar 2009 sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Januar 1990 und deren Änderungen.
Der Sekretär Die Präsidentin
Edi Eggler Margrit Christen